Sie möchten eine Übermittlungssperre beantragen?
Übermittlungssperren beziehen sich auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Näheres regelt dazu das Bundesmeldegesetz (BMG).
Sie haben die Möglichkeit, folgende Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung zu widerrufen:
Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
- Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
- Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören
- Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Der Widerspruch gilt grundsätzlich unbefristet.
Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Einen Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre können Sie persönlich, schriftlich oder per
Online-Antrag - ohne Angabe der Gründe - stellen.