Sie möchten eine Auskunftssperre beantragen?
Auskunftssperren beziehen sich auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Näheres regelt dazu das Bundesmeldegesetz (BMG).
Wenn Sie uns gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Erteilung von Melderegisterauskünften eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z. B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z. B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), kann im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen werden.
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch uns überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.
Die Auskunftssperre wird für die Dauer von zwei Jahren ab Antragstellung eingetragen; sie kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Einrichtung der Auskunftssperre nach wie vor vorliegen.
Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie persönlich, schriftlich oder per
Online-Antrag - jeweils unter Angabe der Gründe - stellen.
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