Mit der neuen Regelung des § 45 Abs. 2a SGB V erhalten gesetzlich versicherte Eltern, deren Kinder nach § 10 SGB V familienversichert sind, im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Anträge für das erweiterte Kinderkrankengeld sind bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Krankenkassen können im Rahmen des Antragsverfahrens einen geeigneten Nachweis über die Schließung oder Einschränkung des Zugangs von Betreuungseinrichtungen oder Schulen verlangen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat eine Musterbescheinigung entwickelt, die als Nachweis gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden kann.