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Am 9. Juni 2024 finden die Europawahl und die Kommunalwahlen statt.

 

Zur Beantragung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen

Neumark im Vogtland

 Widerspruchsrecht zu Gruppenauskunft vor Wahlen

Entsprechend § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Art. 22 des Gesetzes vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Zulässig ist die Übermittlung folgender Daten:

Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Eine Erteilung von Auskünften nach § 50 Abs. 1 BMG unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt oder soweit die betroffene Person der Übermittlung ihrer Daten nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen hat oder widerspricht.

Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Neumark, Einwohnermeldeamt, Markt 3 in 08496 Neumark während der üblichen Öffnungszeiten einzulegen. Bereits früher eingelegte Widersprüche gelten fort, sofern sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.

Neumark, 03.01.2024

Köpp

Bürgermeister